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Die Polizei - wessen Freund und wessen Helfer ?

Verantwortlicher Autor: W. Fussel Rheinbach, 23.05.2019, 15:55 Uhr
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Rheinbach [ENA] Liebe Leserinnen und Leser , fragen Sie sich obiges auch ? Hier meine Erfahrung mit der Rheinbacher Polizei. Da auch am Karfreitag / Ostersamstag , wie es eigentlich jede Woche passiert, meine Aus-Einfahrt zum Stellplatz von Parkrüpel blockiert wurde, und nicht befahren werden konnte , rief ich , da das Ordnungsamt an Samstagen nicht besetzt ist ,die Polizei Rheinbach zur Hilfe.

Was sich dann abpielte , was die Polizei in Person des Hauptkommissar R. und Kollegin unternahm ist eigentlich nicht zu glauben. Nämlich gar nichts ! Darauf hin erfolgte von mir weiteres. Leiter der Polizeiwache Rheinbach Grabenstr. 15 53359 Rheinbach Guten Tag Herr H. über die m.E. Amtspflichtverletzung des PHK R. und Kollegin beim Ortstermin am Samstag den 20.04. 2019 in der Mozartstrasse in Rheinbach , möchte ich mich , bevor ich Dienstaufsichtsbeschwerde einreiche , mit Ihnen unterhalten.

Beweisfoto

Ich bitte um einen Termin. Danke und Gruß Wilhelm Fussel Guten Tag Herr Fussel, natürlich stehe ich ihnen gerne zu einem Gespräch zur Verfügung. Ich bin leider die nächsten Tage stark eingespannt. Schlagen sie mir bitte einen Termin ab der 20. Kalenderwoche vor. Meine Regelarbeitszeit liegt zwischen 07.30 und 16.00 Uhr. Wir können die Angelegenheit auch gerne telefonisch besprechen. Zu ihrer Information vorab lasse ich ihnen schon einmal folgende Wertung meinerseits nach einem ersten Gespräch mit den eingesetzten Beamten zukommen:

Die grundsätzliche Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr obliegt in NRW der Ordnungsbehörde der jeweiligen Kommune. Außerhalb der Geschäftszeiten übernimmt dies jedoch auch die Polizei im Rahmen einer Vertretungskompetenz. Ahndungen in diesem Bereich unterliegen dem Oportunitätsprinzip. Die Beamten entscheiden vor Ort, ob ein ahndungswürdiger Verstoß vorliegt und wie sie diesen ahnden. Wenn sie anderer Meinung über diese Wertung sind, steht es ihnen natürlich frei, eine Beschwerde einzulegen oder aber der zuständigen Ordnungsbehörde den möglichen Verstoß selbst zu melden.

Im vorliegenden Fall schätzte der einschreitende Beamte auf Nachfrage den Verstoß als so geringfügig oder gar als nicht existent ein, dass er ein Einschreiten als nicht notwendig erachtete. Mit freundlichen Grüßen EPHK Polizeiwache Rheinbach / Meckenheim Leiter Guten Tag Herr H. In den nächsten Tagen heißt bei Ihnen frühestens in 19 Tagen ! Solange will ich nicht warten. Deshalb erstatte ich hiermit Dienst / Fach Aufsichtsbeschwerde gegen PHK R. und Kollegin , deren Name mir auch nach bitten vom PHK nicht aufgeschrieben , nicht genannt wurde. Begründung folgend.

Was , und wie Ihnen der PHK die Tatsachen geschildert hat weiß ich nicht. Eine den Fakten entsprechende Schilderung kann es m.E. wohl nicht gewesen sein. Sehen Sie dazu die Beweisfotos, welche die Verstöße glas klar dokumentieren Zu fragen bleibt auch : 1.Weshalb wurde keine Halterfeststellung , die bei solchen und ähnlich gelagerten Fällen stets durchgeführt wird, gemacht ? 2. Weshalb wurde das Fahrzeug nicht auf TÜV und allgemeine Verkehrsicherheit, z.B. Reifenzustand etc. näher betrachtet. Die Entscheidung , bzw. die Sichtweise --den Verstoß als so geringfügig oder gar als nicht existent--zu erkennen ist ein böser Schlag ins Gesicht aller ordentlichen Menschen ,

ganz gewiss jedoch gegenüber behinderten Menschen die eh schon Schwierigkeiten im täglichen Leben allerorts ausgesetzt sind. Wenn 3 Verstöße: 1. Parken vor Grundstücksein -und Ausfahrten 2. Parken im Bereich des abgesenktem Bordstein 3. Parken gegen die Fahrtrichtung, dies alles über mehr als 36 Stunden nicht ohne wenn und aber von Ordnungshüter , hier die Polizei " bestraft" werden, ist dies in mehreren Punkten nicht nur schlimm, sondern fördert auch die " Narrenfreiheit "derer die sich über Gesetze , Vorschriften , Bestimmungen etc. vorsätzlich hinweg setzen, diese nicht beachten, nicht respektieren , diese für sie nicht verbindlich sehen !

Als ich den § 858 + § 862 BGB ansprach um privatrechtlich vorzugehen schaltete der PHK ganz ab. Meine Bitte an Herrn R. mir Name und Anschrift des / der „ Verkehrssünder „ aufzuschreiben wurde von diesem ignoriert ! Ich habe mehrere Hundert Euro für die Absenkung bezahlt die den Sinn hat , das behinderte Fahrzeugführer im gesamten abgesengten Bereich ihr KFZ parken können, und ebenfalls ungehindert den Stellplatz ( Grundstücks-Aus u. Einfahrt ) nutzen können ! Entsprechende Schilder sind klar und deutlich angebracht. Die Untätigkeit , bzw. die Weigerung des PHK R. und Kollegin ein Knöllchen zu erlassen, wurde auch nach mehrerem Nachfragen von diesen n i c h t begründet !

Sich bei der Bewertung der Sache auf das Opportunitätsprinzip zu berufen ist billig und sicher hier in keiner Art und Weise angebracht, nicht zu akzeptieren.. Opportunität = Ermessen = kein Freibrief für Willkür. Solches Verhalten von Polizeibeamten / Polizeibeamtinnen trägt sicher nicht dazu bei, den ohnehin schon angekratzten Ruf wieder auf zu polieren. Ehrfurcht , Achtung und Respekt besonders gegenüber behinderten Mitmenschen wurde diesen hier , weshalb auch immer, nicht entgegen gebracht. Dieses Vorgehen den Bürger und Bürgerinnen, den Wähler und Wählerinnen als in Ordnung "verkaufen" zu wollen wird m.E.nicht ganz einfach für Sie und trägt sicher n i c h t dazu bei, die AfD " in Grenzen " zu halten

Die von mir als arrogante und ignorante Art des PHK R. gipfelte darin , dass er mir beim Weg zum Dienstfahrzeug ein langes Leben wünschte ! Diesbezüglich sollten " Staatsdiener " einmal die Gedanken ordnen. Ich werde diese Angelegenheit , so wie sie sich konkret zugetragen hat im Ganzem der Öffentlichkeit präsentieren. Ich grüße Sie Wilhelm Fussel F o r t s e t z u n g folgt !

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